Finanzhilfen für Touristikbetriebe

Bundesregierung beschließt Konjunkturpaket

Die Bundesregierung hat am 3. Juni in Berlin ein Konjunkturpaket in einer Gesamthöhe von 130 Milliarden Euro beschlossen. Darin sind sowohl Hilfen für verschiedene Wirtschaftszweige als auch eine Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent sowie von 7 auf 5 Prozent vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 enthalten.

Für die Tourismusbranche interessant sind neben der Mehrwertsteursenkung folgende Hilfen:

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für
Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt.
Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die
Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe
gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen
Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als
Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen,
Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen
Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen
der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie
Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen
ist.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai
2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und
deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 %
fortdauern.
Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November
und Dezember 2019 heranzuziehen.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von
mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als
70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale
Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf
Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10
Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend
gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind
zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am
30.11.2020. {Finanzbedarf: 25 Mrd. Euro aus nicht ausgeschöpftem bestehenden
Programm}

Noch recht unkonkret formuliert ist ein Programm, das die finanziellen Auswirkungen der Corona-bedingten Einschränkungen für den Kulturbereich abmildern soll:

Kunst und Kultur sollen zur Wiederaufnahme ihrer Häuser und Programme ertüchtigt
werden. Daher wird ein Programm zur Milderung der Auswirkungen der Corona-
Pandemie im Kulturbereich aufgelegt, aus dem insbesondere die Erhaltung und
Stärkung der Kulturinfrastruktur, Nothilfen, Mehrbedarfe von Einrichtungen und Projekten
und die Förderung alternativer, auch digitaler Angebote gefördert werden sollen.
{Finanzbedarf: 1 Mrd. Euro}

Darüber hinaus soll bereits im September über eine Verlängerung der bestehenden Kurzarbeitergeld-Regelung ab dem 1. Januar 2021 entschieden werden.

Der erleichterte Zugang zu Hartz IV (beispielsweise ohne Vermögensprüfung) soll bis zum 30. September verlängert werden.