Liquiditätshilfe für Handel, Kultur und kleine Unternehmen

Mehrwertsteuer auf Speisen wird zeitweise auf 7 Prozent gesenkt

Am 22. April  haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass Unternehmen, die aufgrund der Pandemie in diesem Jahr voraussichtlich einen Verlust ausweisen, eine weitere Liquiditätshilfe erhalten. Konkret können diese Unternehmen nun ihre bereits getätigten Steuervorauszahlungen zurückerhalten. Das gilt für Vorauszahlungen, die für das erste Quartal 2020 geleistet wurden. Zusätzlich können sie 15 Prozent der im Jahr 2019 gezahlten Vorauszahlungen zurückerstattet bekommen. Die Steuererstattung kann maximal 150.000 bzw. 300.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) betragen. Sollte sich später herausstellen, dass 2020 doch Gewinne erwirtschaftet werden konnten, ist diese Liquiditätshilfe wieder zurückzuerstatten. Solange das Unternehmen allerdings Verluste oder keine Gewinne ausweist, muss nicht zurückgezahlt werden. Diese Verrechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung für 2020, die erst im Verlauf der Jahre 202112022 eingereicht wird. Insofern räumen Bund und Länder den Unternehmen Zeit zur Überwindung der Krise ein.

Zur Veranschaulichung ein fiktives Zahlenbeispiel:

Unternehmerin A hat für das Jahr 2019 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer in Höhe von 24.000 Euro entrichtet. Ihr für 2019 voraussichtlich erwarteter Gewinn belief sich auf 80.000 Euro. Für das Jahr 2020 wurden vom Finanzamt dementsprechend Vorauszahlungen von 6. 000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 wurde Anfang März geleistet. Aufgrund der Covid-19-Krise bricht der Umsatz auf null Euro ein, die Fixkosten laufen unverändert weiter. A kann nun beim Finanzamt beantragen, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt werden. Das Finanzamt setzt antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung in Höhe von 6. 000 Euro. Zusätzlich beantragt A im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Rückzahlung in Höhe von 15 Prozent der Vorauszahlung des Vorjahres, also in Höhe von 3. 600 Euro (15 Prozent von 24.000 Euro). Das Finanzamt zahlt diese Liquiditätshilfe unter Vorbehalt des Widerrufs an A aus. Also bekommt die Unternehmerin insgesamt 9. 600 Euro ausgezahlt, die sie zur Sicherung ihres Unternehmens einsetzen kann.

Zudem hat der Koalitionsausschuss beschlossen, dass die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt wird. Bund und Länder wollen damit erreichen, dass Gastronomiebetriebe, die derzeit von hohen Umsatzeinbußen durch die Corona-Krise betroffen sind, durch die Krise kommen.