Keine Familienfeiern in Gaststätten

Einschränkungen für gastronomische Betriebe werden nicht gelockert

Auch wenn Zusammenkünfte im privaten Bereich aus besonderem Anlass nach Entscheidung des Berliner Senat mit bis zu 20 Teilnehmern wieder möglich sind, in Gaststätten dürfen diese trotzdem nicht statt finden. Auf eine entsprechende Anfrage von Dagmar Tabbert, Geschäftsführerin der Hotel & Restaurant Neu Helgoland GmbH, antwortete ihr Frau Zillmann, Gruppenleiterin im Ordnungsamt Treptow-Köpenick:

Für Gaststätten gilt die spezielle Regelung des § 6 der o.a. Verordnung; sie dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet haben. Sie dürfen Speisen und Getränke liefern oder abholen lassen, wenn die Hygieneregeln eingehalten werden. Die von Ihnen zitierten Ausnahmen gelten  tatsächlich nur für die dort genannten Regelungsinhalte; Zusammenkünfte im privaten Bereich in Ausnahmesituationen für bis zu 20 Personen oder kultisch- religiöse Veranstaltungen gemäß § 3 Abs. 7 der Verordnung. Das lässt sich nicht auf den Bereich der Gaststätten übertragen, da sie gesondert geregelt sind.

Somit besteht für Restaurants und Gaststätten, abgesehen von einem Außerhaus-Verkauf, auch weiterhin keine Möglichkeit, Einnahmen zu erwirtschaften.